Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde der Körperschaftsteuersatz ab 2008 auf 15 % gesenkt. Gem. § 31 Abs. 1 KStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 sind bei Körperschaften, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, bei der Festsetzung von Vorauszahlungen die Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragt oder zur Abgabe dieses Vordrucks aufgefordert wurde. Anderenfalls sind die Vorauszahlungen ab dem Veranlagungszeitraum 2008 auf der Basis eines Körperschaftsteuersatzes i.H.v. 25 % zu bemessen.
Der für die Antragstellung erforderliche Vordruck
Antrag auf Anpassung der Körperschaftsteuervorauszahlungen/des Gewerbesteuermessbetrages für Vorauszahlungszwecke ab 2008 nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 - KSt/GewSt Vz (2008) 07 - Vordruck-Nummer 742/040
wurde inzwischen nach einem geschätzten Verteiler ausgeliefert. Mehrausfertigungen können im Vordrucklager in Köln bzw. in Neuss nachgefordert werden.
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