Befinden sich auf einem unbebauten Grundstück Außenanlagen, ist deren Wert bei der Wertermittlung für das unbebaute Grundstück zu berücksichtigen (vgl. Abschn. 7 Abs. 2 BewR Gr).
Bei der Ermittlung des Werts für die Außenanlagen gilt Abschn. 45 BewR Gr (vgl. Abschn. 7 Abs. 4 BewR Gr). Eine Angleichung an den gemeinen Wert durch analoge Anwendung des § 90 BewG kommt allerdings nicht in Betracht.
Es bestehen jedoch keine Bedenken, zur Anpassung an den gemeinen Wert, den für die Außenanlagen ermittelten Wert pauschal um 20 v. H. zu kürzen.
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