Die einem Erwerber eines Grundstücks in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gehört zur grunderwerbssteuerlichen Gegenleistung (BFH-Urteil vom 18.10.1972,BStBl 1973 II S. 126BFH, 18.10.1972 - II R 124/69, BB 1973,
Um zusätzliche Berechnungen wegen der wechselseitigen Abhängigkeit der Bemessungsgrundlagen der Grunderwerbsteuer und der Umsatzsteuer zu vermeiden, ist die Umsatzsteuer nur insoweit der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung hinzuzurechnen, als sie in ihrer Höhe noch nicht durch die Grunderwerbsteuer beeinflußt ist.
Beispiel:
Gegenleistung für das Grundstück (ohne Umsatzsteuer) | 100 000 DM |
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