Anwendung der Regelungen des o. g. BMF-Schreibens bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr:
Nach dem o. g. BMF-Schreiben sind die Grundsätze des BFH-Urteils X R 47/03 vom 21.09.2005begrenzt auf die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 anzuwenden. Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung sind Unterentnahmen aus vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahren in 1999 und 2000 zu berücksichtigen.
Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres 2000/2001 nach § 4a EStG zeitanteilig auf 2000 und 2001 aufzuteilen. Hierzu wurde gefragt, wie Unterentnahmen aus vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahren im Wirtschaftsjahr 2000/2001 zu berücksichtigen sind.
Dazu vertritt die OFD Magdeburg aus nachstehenden Gründen folgende Rechtsauffassung:
Für 2000 ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres 2000/2001 in der Weise zu ermitteln, dass Unterentnahmen aus vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahren einzubeziehen sind. Für 2001 ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres 2000/2001 ohne Unterentnahmen aus vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahren zu berücksichtigen.
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