Gem. § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO werden die Einheitswerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes (§ 19 BewG) gesondert festgestellt. Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gelten für die gesonderte Feststellung die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung (§ 134 AO - § 217 AO) sinngemäß. Die Feststellungsfrist beträgt danach grundsätzlich vier Jahre (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).
Die Feststellungsfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf der Feststellungsbescheid den Bereich der für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO, § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO) und der vor Ablauf der Frist zur Post gegebene Feststellungsbescheid dem Empfänger nach Fristablauf tatsächlich zugeht (Beschluss des Großen Sentas des BFH vom 25.11.2002 - GrS 2/01, BStBl 2003 II S. 548) oder bei öffentlicher Zustellung der Feststellungsbescheid oder eine Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 VwZG vor Ablauf der Festsetzungsfrist ausgehängt wird (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO, § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AO).
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