Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsunternehmen usw. haben den Steuerpflichtigen (unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen) für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots oder Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, welche die für die Besteuerung nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 bis 4 EStG erforderlichen Angaben enthält.
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