OFD Magdeburg - Verfügung vom 12.11.2002
S 2755 - 1 - St 216

OFD Magdeburg - Verfügung vom 12.11.2002 (S 2755 - 1 - St 216) - DRsp Nr. 2008/86500

OFD Magdeburg, Verfügung vom 12.11.2002 - Aktenzeichen S 2755 - 1 - St 216

DRsp Nr. 2008/86500

allgemeine Vorschriften: § 10 KStG Besteuerung von Aufsichtsratsvergütungen

1 Wirtschaftliche Bedeutung der Aufsichtsratsvergütungen

Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden und soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen (§ 113 Abs. 1 AktG).

Einen Aufsichtsrat zu bestellen haben grundsätzlich die AG und KGAa (§§ 95 ff. AktG), die GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern (§§ 95 ff. AktG bzw. § 77 BVG) sowie Genossenschaften (§§ 36 ff. GenG).

Aufgrund des Gesellschaftsvertrags kann die Kontrollbefugnis auch auf ein anderes Gesellschaftsorgan, z. B. auf einen Beirat, übertragen werden.

Das am 01.05.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) hat die Tätigkeit des Aufsichtsrats aufgewertet. Das hat inzwischen auch die Höhe der Vergütung für Aufsichtsräte beeinflusst und eine großzügige Auslegung des Begriffs der Angemessenheit dieser Vergütung i. S. d. Aktienrechts zur Folge gehabt.

2 Ertragsteuerliche Behandlung der Aufsichtsratsvergütung

2.1 Ebene der beaufsichtigten Körperschaft