Zur Frage, ob bzw. inwieweit für Aufwendungen zur nachträglichen Errichtung bzw. Erneuerung von Außenanlagen eine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 gewährt werden kann, nimmt die OFD im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder wie folgt Stellung:
Außenanlagen können (aus ertragstl. Sicht) unselbständige Gebäudebestandteile oder selbständige unbewegliche WG sein (vgl. auch Schmidt/Drenseck, § 7 EStG Rz. 17).
§ 3 InvZulG 1999 begünstigt - unter weiteren Voraussetzungen - nachträgliche Herstellungsarbeiten bzw. Erhaltungsarbeiten an Gebäuden. Für Baumaßnahmen zur nachträglichen Errichtung bzw. Erneuerung von Außenanlagen kommt demnach eine Investitionszulage nur in Betracht, wenn es sich bei den betreffenden Anlagen um unselbständige Gebäudebestandteile handelt.
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