Im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben vom 05.03.2010 (BStBl 2010 I S. 259) das zur Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ergangen ist, wurde an das Bundesministerium der Finanzen die Frage herangetragen, wie in der Rechnung neben der Beherbergungsleistung mit weiteren, dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Leistungen (z. B. Sauna und Schwimmbad), die nicht unter die Vereinfachungsregelung der Tz. 15 des o. a. BMF-Schreibens fallen, zu verfahren ist.
Nach dem Erörterungsergebnis der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt Folgendes:
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