Aufwendungen für die Anschaffung und die Nutzung eines Computers können stl. zum Abzug gebracht werden, soweit der Umfang einer beruflichen Nutzung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Ein Mindestumfang der beruflichen Nutzung ist nicht erforderlich.
Der Stpfl. hat den beruflichen Nutzungsanteil durch entsprechende Angaben in dem Vordruck LSt (S) 50 glaubhaft zu machen. Alle Angaben sind durch das FA unter Berücksichtigung der nachstehenden Erläuterungen dahingehend zu werten, ob der erklärte berufliche Nutzungsumfang nachvollziehbar und glaubhaft ist.
Für eine berufliche Nutzung spricht die Tätigkeit des Stpfl. in einem Beruf, in dem ein PC regelmäßig berufsbezogen eingesetzt werden kann. Dies ist neben Informatikberufen dann der Fall, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, in der beispielsweise Texte erstellt und bearbeitet und die Arbeitsergebnisse im Beruf verwendet werden, wie dies z. B. bei Lehrern oder Journalisten der Fall ist. Gleiches gilt für angestellte Ingenieure oder Grafiker, die einen Rechner mit entsprechenden CAD- oder Zeichenprogammen nutzen.
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