Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsunternehmen usw. haben den Steuerpflichtigen (unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen) für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots oder Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, welche die für die Besteuerung nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 bis 4 EStG erforderlichen Angaben enthält.
Diese Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen soll den Steuerpflichtigen das Ausfüllen der Anlagen KAP, AUS und SO zur Einkommensteuer- und zur Feststellungserklärung erleichtern. Die Jahresbescheinigung ist nicht Bestandteil dieser Steuererklärungen und muss daher nicht zwingend beigefügt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Jahresbescheinigung nach §
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