OFD Magdeburg - Verfügung vom 18.01.1996
S 3806

OFD Magdeburg - Verfügung vom 18.01.1996 (S 3806) - DRsp Nr. 2008/84162

OFD Magdeburg, Verfügung vom 18.01.1996 - Aktenzeichen S 3806

DRsp Nr. 2008/84162

§ 7 ErbStG Übertragung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Das FG Rhld.-Pfalz hat mit Urt. v. 4. 8. 1994 - 4 K 2194/93 entschieden, daß bei der Übertragung einer GbR-Beteiligung ein einheitlicher Zuwendungsgegenstand vorliege, der aus dem Aktivvermögen abzüglich der Schulden bestehe. Dies habe zur Folge, daß die Gesellschaftsschulden nicht als Gegenleistung angesehen werden könnten und folglich auch keine Verhältnisrechnung wie bei der gemischten Schenkung vorgenommen werden könne.

Gegen das Urt. ist Revision beim BFH - Az.: II R 79/94 - eingelegt worden, weil es im Widerspruch zur Verwaltungsauffassung (vgl. z. B. FinMin NRW, Erl. v. 25. 2. 1985 - S 3806; eingehend hierzu Moench, Kommentar zur ErbSt und SchenkSt; § 7 Rz. 124) steht.