Der BFH vertritt in seinem Urteil vom 29.01.2003, I R 10/02, - wie schon in seinem Urteil vom 17.04.1996, - I R 82/95 (BStBl 1996, II S. 608), und entgegen dem BMF-Schreiben vom 24.04.1997 (BStBl 1997, I S. 414; AO -Kartei BMF § 170 Karte 2) - die Auffassung, dass die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beim Steuerschuldner auch dann zu beachten ist, wenn nicht er selbst, sondern der Entrichtungsschuldner eine Steueranmeldung abzugeben verpflichtet ist.
Das BMF-Schreiben vom 24.04.1997 ist durch BMF-Schreiben vom 08.09.2003 - IV A 4 - S 0341 - 3/03 - aufgehoben worden.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|