OFD Magdeburg - Verfügung vom 19.12.2002
S 2861- 10 - St 216

OFD Magdeburg - Verfügung vom 19.12.2002 (S 2861- 10 - St 216) - DRsp Nr. 2008/83270

OFD Magdeburg, Verfügung vom 19.12.2002 - Aktenzeichen S 2861- 10 - St 216

DRsp Nr. 2008/83270

§ 37 KStG Anwendung des § 37 Abs. 3 KStG n. F.; Besteuerung von Dividenden, für die Körperschaftsteuerguthaben verwendet worden sind

Der § 37 KStG sieht vor, dass eine Körperschaft eine Körperschaftsteuer-(KSt-)Minderung beanspruchen kann, wenn sie über ein entsprechendes Guthaben aus der Umgliederung der EK-Bestände verfügt. Ist der Empfänger ebenfalls eine „Ausschüttungskörperschaft”, so erhöht sich bei ihr die KSt und gleichzeitig auch das KSt-Guthaben. Das gilt auch dann, wenn die Ausschüttungen einer Körperschaft nicht unmittelbar, sondern mittelbar über eine zwischengeschaltete Personengesellschaft zufließen. Die Verwendung des Guthabens ist dem Ausschüttungsempfänger zu bescheinigen.

Beispiel:

Die A-GmbH ist Alleingesellschafterin der B-GmbH. Beide haben Wj. = Kj. Die A-GmbH schüttet im Wj. 02 aufgrund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses Gewinn in Höhe von 60.000 € aus. Das auf den 31.12.2001 bei ihr zu ermittelnde KSt-Guthaben beträgt 100.000 €. Welche Angaben muss die A-GmbH der B-GmbH bescheinigen und was muss die B-GmbH versteuern?

Lösung:

Die A-GmbH hat folgende Angaben zu bescheinigen:

Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 60.000 €
anzurechnende Kapitalertragsteuer (KapSt) xx €