OFD Magdeburg - Verfügung vom 20.10.1995
S 7175

OFD Magdeburg - Verfügung vom 20.10.1995 (S 7175) - DRsp Nr. 2008/86774

OFD Magdeburg, Verfügung vom 20.10.1995 - Aktenzeichen S 7175

DRsp Nr. 2008/86774

§ 1 UStG Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen in Gemeinschaftsunterkünften

Die Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen ist Aufgabe des Landes, soweit das Land diese Aufgabe nicht den Kommunen übertragen hat. Asylbewerber und Flüchtlinge werden überwiegend in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Diese Gemeinschaftsunterkünfte werden zu einem großen Teil von privaten Gesellschaften betrieben, denen die Unterkünfte regelmäßig von den Kommunen bzw. vom Land unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sofern sie nicht über eigene geeignete Räumlichkeiten verfügen. Die Kommunen bzw. das Land schließen mit diesen Gesellschaften Betreiberverträge nach dem als Anlage beigefügten Muster (hier nicht abgedruckt) ab. Darin sind u. a. die von den Betreibern zu erbringenden Leistungen festgelegt.

Für sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen erhält der Betreiber einen Tagessatz je Platz, dessen Höhe von der Belegung abhängig ist (Tagessatz für belegten und unbelegten Platz).