Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung üben Interviewer, die bei statistischen Erhebungen der statistischen Landesämter eingesetzt wurden, eine sonstige selbstständige Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus.
Diese Auffassung gilt ausschließlich für die im Rahmen des statistischen Landesamtes eingesetzten Interviewer und für die sog. Erhebungsbeauftragen, die im Rahmen der Mikrozensusbefragung tätig sind.
Andere im Rahmen von Markt- und Meinungsumfragen tätige Interviewer erzielen regelmäßig Einkünfte nach § 19 oder § 15 EStG (Hinweis auf das BFH Urteil vom 27.2.1992).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|