OFD Magdeburg - Verfügung vom 27.02.2003
S 0230 - 6 - St 251

OFD Magdeburg - Verfügung vom 27.02.2003 (S 0230 - 6 - St 251) - DRsp Nr. 2008/82783

OFD Magdeburg, Verfügung vom 27.02.2003 - Aktenzeichen S 0230 - 6 - St 251

DRsp Nr. 2008/82783

§ 93 AO Belehrung zu Benennungsverlangen bei Verdacht einer straf- oder bußgeldbewehrten Vorteilszuwendung I. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG

(BMF-Schreiben vom 10.10.2002 - IV A 6 - S 2145 - 35/02 -, BStBl 2002 I S. 1031)

Mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG I. d. F. des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.10.1995 (BGBl 1995 I S. 1250) wurde erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1996 der Betriebsausgabenabzug hinsichtlich Bestechungsgeldern, Schmiergeldzahlungen und ähnlichen Zuwendungen eingeschränkt. Kern der Regelung war es, die Abzugsmöglichkeit bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung des Zuwendenden oder Empfängers oder einer Einstellung (nach §§ 153 ff. StPO) zu versagen.

Durch die Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 vom 24.03.1999 (BGBl 1999 I S. 402) greift das Abzugsverbot bereits dann ein, wenn die Zuwendung von Vorteilen eine rechtswidrige Tat darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Ein schuldhaftes Verhalten des Zuwendenden oder dessen Verurteilung oder eine Einstellung des gegen ihn gerichteten Verfahrens ist nicht mehr erforderlich; auch auf die Verfolgbarkeit kommt es grundsätzlich nicht an.