Mit der Absenkung des Sparer-Freibetrages nach § 20 Abs. 4 EStG von bisher 1.370 EUR bzw. 2.740 EUR (bei Zusammenveranlagung) auf nunmehr 750 EUR bzw. 1.500 EUR (bei Zusammenveranlagung) ist es notwendig, die den Kreditinstituten erteilten Freistellungsaufträge zur Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug anzupassen. Im Gegensatz zur letzten Absenkung der Sparer-Freibetragshöhe (ab dem Veranlagungszeitraum 2004 mit dem Haushaltbegleitgesetz 2004) brauchen die Steuerpflichtigen grundsätzlich keine neuen Freistellungsaufträge erteilen. Mit den Regelungen des BMF-Schreibens vom 4. August 2006, a. a. O., wird gewährleistet, dass die bisherigen Freistellungsaufträge in reduzierter Höhe (prozentuale Kürzung) weiterhin berücksichtigt werden können.
Dagegen ist ein neuer Freistellungsauftrag auszustellen, wenn der Steuerpflichtige das für ihn zutreffende Freistellungsvolumen, d. h. nach Kürzung auf den gültigen Höchstbetrag, auf andere Kreditinstitute verteilen möchte.
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