Der EuGH hat mit Urteil vom 26.10.1999 in der Rechtssache
Nach dem daraufhin ergangenen gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 26. April 2000 (BStBl 2000 I S. 486) wurde die Entscheidung des EuGH bis zu einer gesetzlichen Neuregelung wie folgt umgesetzt:
In den Fällen, in denen der ausländische Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber in einem EU- bzw. EWR-Staat oder in einem Staat ansässig ist, mit dem ein
Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegen den inländischen Mieter, Pächter oder Leasing-Nehmer wurde insoweit nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO ausgesetzt.
Diese Regelung hatte zur Folge, dass Mieter, Pächter bzw. Leasing-Nehmer die Gewerbesteuerrückstellung unter Berücksichtigung der Hinzurechnung nach §
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