Aufgrund verschiedener Anfragen wird u. a. im Hinblick auf die angekündigten Änderungen im Steuervergünstigungsabbaugesetz zu folgenden Problemfällen wie folgt Stellung genommen:
Anspruchsberechtigte erhalten weiterhin Eigenheimzulage entsprechend der bisherigen Rechtslage, wenn im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile aufgrund eines vor dem 01.01.2003 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden oder im Fall der Herstellung mit der Herstellung des Objekts vor dem 01.01.2003 begonnen wurde (§ 19 EigZulG).
Zur Entscheidung der Frage, welche Fassung des Eigenheimzulagengesetzes anzuwenden sei, ist im Anschaffungsfall allein auf den Kaufvertrag bzw. einen gleichstehenden Rechtsakt abzustellen; der Zeitpunkt des Übergangs von Gefahr, Besitz, Nutzen und Lasten ist dabei nicht maßgeblich, sondern erst zu beachten bei der Beantwortung der Frage, ab wann der Begünstigungszeitraum zu laufen beginnt. Als weitere Voraussetzung zur Auszahlung der EHZ ist dann noch zu klären, ab welchem Zeitpunkt Eigennutzung vorliegt.
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