OFD München - Verfügung vom 02.07.1998
S 2183 b

OFD München - Verfügung vom 02.07.1998 (S 2183 b) - DRsp Nr. 2008/85569

OFD München, Verfügung vom 02.07.1998 - Aktenzeichen S 2183 b

DRsp Nr. 2008/85569

§ 7g EStG Ansparabschreibung für Existenzgründer nach Abs. 7; hier: Ausstehende Genehmigung durch die EU-Kommission

Eine Ansparabschreibung für Existenzgründer nach § 7g Abs. 7 EStG kommt nach § 52 Abs. 11 Satz 4 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1997 erstmals für Wj in Betracht, die nach dem 31. 12. 1996 beginnen. Ungeachtet dieses Inkrafttretens nach deutschem Recht bedarf die Neuregelung als Beihilfe i. S. des Art. 92 des EG-Vertrages der Genehmigung der Europäischen Kommission (BMF-Schreiben v. 2. 1. 1997, BStBl 1997 I S. 102, identisch mit ESt-Kartei, § 7g Karte 3.1).

Aus gegebenem Anlaß weist die OFD darauf hin, daß diese Genehmigung immer noch aussteht.

Dies hat zur Folge, daß Ansparabschreibungen für Existenzgründer nach § 7g Abs. 7 EStG im Rahmen von Veranlagungen derzeit nicht gewinnnmindernd berücksichtigt werden können. Die Veranlagungen sind insoweit jedoch vorläufig nach § 165 AO durchzuführen.

Bis zur endgültigen Entscheidung der EU-Kommission haben Existenzgründer allerdings die Möglichkeit, im Wege eines Hilfsantrags anstelle der Rücklage nach § 7g Abs. 7 EStG eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 bis 6 EStG zu beantragen. Soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind, steht einer steuerlichen Anerkennung nichts im Wege, denn für die Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 bis 6 EStG liegt die Genehmigung der EU-Kommission vor.