OFD München - Verfügung vom 03.07.1998
S 1301
Fundstellen:
BStBl 1998 I 554

OFD München - Verfügung vom 03.07.1998 (S 1301) - DRsp Nr. 2008/84040

OFD München, Verfügung vom 03.07.1998 - Aktenzeichen S 1301

DRsp Nr. 2008/84040

Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Quellensteuern bei ausländischen Zinseinkünften nach Doppelbesteuerungsabkommen

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den Vertretern der obersten Fin-Beh der Länder gilt für den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Quellensteuern bei Zinseinkünften nach DBA folgendes:

1. Anrechnung fiktiver Quellensteuer

Zahlreiche deutsche DBA sehen bei Zinseinkünften, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Stpfl. aus den betr. Vertragsstaaten beziehen, auch dann eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern vor, wenn diese effektiv - ganz oder zum Teil - nicht erhoben worden sind (Anrechnung fiktiver Quellensteuer). Die Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Quellensteuern sind in den einzelnen DBA unterschiedlich geregelt.

1.1 Fallgruppenunterscheidung

Bei den z. Zt. bestehenden DBA sind bei den Vorschriften zur Anrechnung fiktiver Quellensteuer vier Fallgruppen zu unterscheiden.

1.1.1 Anrechnung aufgrund ausdrücklich aufgeführter Rechtsvorschriften

DBA, nach denen die Anrechnung fiktiver Quellensteuer davon abhängt, daß der andere Vertragsstaat aufgrund im DBA ausdrücklich aufgeführter Rechtsvorschriften auf die Erhebung einer Quellensteuer bei Zinseinkünften verzichtet (Ägypten und Spanien).