Mit der Bezugsverfügung wurden die FAe angewiesen.
die Einkünfte eines beruflich tätigen Betreuers entsprechend der bundeseinheitlichen Verwaltungsauffassung als solche aus Gewerbebetrieb zu beurteilen und
die Bearbeitung nach § 363 Abs. 2 AO ruhender Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen, da die vormals beim BFH anhängige Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27. September 2000, DStR 2001 S.
Zwischenzeitlich ist die Rechtsfrage, ob ein beruflich tätiger Betreuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder solche aus selbständiger Arbeit bezieht, erneut beim BFH anhängig (Revision
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