OFD-München vom 06.05.2003
OFD Nürnberg vom 06.05.2003 S 3014- 109 St 33a
In einer Besprechung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, den Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg und der Firma E.ON Energiekonzern am 24.05.2003 wurde vereinbart, die Bedarfswertfeststellungen im Zusammenhang mit den Umstrukturierungen im E.ON-Konzern wie folgt durchzuführen:
Für Trafogrundstücke, für die kein Einheitswert festgestellt ist, unterbleibt eine Bedarfswertfeststellung. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Bedarfswert dieser Grundstücke unter der Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG liegt.
Für Grundstücke deren Einheitswert 20000 DM nicht übersteigt, erfolgt eine pauschalierte Bedarfswertfeststellung.
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