OFD München - Verfügung vom 07.04.2000
S 2365

OFD München - Verfügung vom 07.04.2000 (S 2365) - DRsp Nr. 2008/85644

OFD München, Verfügung vom 07.04.2000 - Aktenzeichen S 2365

DRsp Nr. 2008/85644

§ 39a EStG Eintragung eines Freibetrags im Lohnsteuerermäßigungsverfahren; hier: Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen gem. § 10f EStG

Nach § 39a Abs. 1 Nr. 5a EStG können unter anderem Abzugsbeträge nach § 10f EStG über einen entsprechenden Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt werden, wie sie nach § 37 Abs. 3 bei der Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind. Folge dieser Querverweisung ist u. a., dass - abweichend von der Bezugnahme auf das voraussichtliche Veranlagungsergebnis - die gesondert geregelten Einschränkungen des § 37 Abs. 3 Satz 5 ff. EStG zu beachten sind. Nach Satz 6 der Vorschrift bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte i. S. des § 10e Abs. 1 und 2 und § 10h EStG auch die Aufwendungen außer Ansatz, die nach § 10e Abs. 6 und § 10h Satz 3 EStG wie Sonderausgaben abgezogen werden.