OFD München - Verfügung vom 12.02.1997
S 0622

OFD München - Verfügung vom 12.02.1997 (S 0622) - DRsp Nr. 2008/83843

OFD München, Verfügung vom 12.02.1997 - Aktenzeichen S 0622

DRsp Nr. 2008/83843

§ 363 AO Ruhen des Verfahrens nach Abs. 2 Satz 2

1. Ist die Steuer nicht vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO festgesetzt, tritt eine „Zwangsruhe” kraft Gesetzes ein, wenn ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof, dem BVerfG oder einem obersten Bundesgericht (insbesondere BFH) wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage anhängig ist und der Einspruch hierauf gestützt wird.

Wird festgestellt, daß in einer größeren Zahl von Fällen Einsprüche wegen eines Musterverfahrens eingelegt wurden, bittet die OFD, dies der OFD anzuzeigen und die Steuerfestsetzungen bis zum Ergehen weiterer Weisungen nicht für vorläufig zu erklären (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO).