OFD München - Verfügung vom 17.06.1997
S 3812

OFD München - Verfügung vom 17.06.1997 (S 3812) - DRsp Nr. 2008/84126

OFD München, Verfügung vom 17.06.1997 - Aktenzeichen S 3812

DRsp Nr. 2008/84126

§ 13 ErbStG Vollzug des Abs. 2a aus Sitzung II/97 der ErbStG-Referenten des Bundes und der Länder

Nach § 13 Abs. 2a ErbStG bleibt Betriebsvermögen beim Erwerb im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bis zu einem Wert von 500 000 DM außer Ansatz, wenn der Schenker dem FA unwiderruflich erklärt, daß der Freibetrag für diese Schenkung in Anspruch genommen wird.

Bei dieser Erklärung handelt es sich um eine einseitige höchstpersönliche Erklärung des Schenkers, die bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung abgegeben werden kann (Nr. 3.2 der gleichlautenden Ländererl. v. 29. 11. 1994, BStBl I S. 905).

Es stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn der Schenker sein (gesamtes) Betriebsvermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen hat und vor Abgabe der - für die Inanspruchnahme des Freibetrags erforderlichen - Erkärung verstorben ist.