OFD München - Verfügung vom 20.11.2000
34 - S 3014 - 33/4 - 37 750

OFD München - Verfügung vom 20.11.2000 (34 - S 3014 - 33/4 - 37 750) - DRsp Nr. 2008/82541

OFD München, Verfügung vom 20.11.2000 - Aktenzeichen 34 - S 3014 - 33/4 - 37 750

DRsp Nr. 2008/82541

§ 146 BewG Verkehrswertnachweis nach Bestandskraft des Feststellungsbescheids

Bei der Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer oder auch Grunderwerbsteuer kann der Steuerpflichtige nach Feststellung des Grundstückswerts nachweisen, dass der gemeine Wert des Grundstücks niedriger als der vom Finanzamt ermittelte Wert ist (§ 145 Abs. 3 Satz 3 und § 146 Abs. 7 BewG). Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann nach R 163 Satz 3 ErbStR auch ein niedrigerer Kaufpreis des Grundstücks dienen, wenn er im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommen ist.

Es kann in diesem Zusammenhang vorkommen, dass ein durch Erbfall oder Schenkung erworbenes Grundstück vor Ablauf eines Jahres nach dem Erwerb mit einem Verkaufserlös unter dem Bedarfswert veräußert wird, die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts aber schon bestandskräftig geworden ist. Es stellt sich dann die Frage, ob der niedrigere Kaufpreis nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu einer Änderung des Feststellungsbescheids führen kann. Die Bewertungsreferatsleiter des Bundes und der Länder waren mehrheitlich der Auffassung, dass eine Änderung bestandskräftiger Feststellungsbescheide nicht in Betracht komme.