OFD München - Verfügung vom 22.05.2000
S 2303

OFD München - Verfügung vom 22.05.2000 (S 2303) - DRsp Nr. 2008/85164

OFD München, Verfügung vom 22.05.2000 - Aktenzeichen S 2303

DRsp Nr. 2008/85164

§ 50 EStG Besteuerung der Grenzpendler nach Abs. 4 i. d. F. des Grenzpendlergesetzes; hier: Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern für Veranlagungszeiträume vor 1994

Der BFH hat mit Urt. v. 19.1.2000 I R 30/99 - noch nicht veröffentlicht - Folgendes entschieden:

§ 1a i. V. mit § 1 Abs. 3 EStG 1990 i. d. F. des JStG 1996 ist gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 EStG 1990 i. d. F. des JStG 1996 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU auf Antrag auch für VZ vor 1996 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Diese Einschränkung setzt weder voraus, dass bereits ein Steuerbescheid vorliegt, noch dass bereits ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden ist. Der erforderliche Antrag auf Durchführung einer Veranlagung kann vielmehr vom Inkrafttreten der Neuregelung einer § 1a Abs. 1 EStG 1990 i. d. F. des JStG 1996 an noch bis zum Ablauf der Zweijahresfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG 1990 und der allgemeinen Festsetzungsfristen gestellt werden.

Hieraus ergibt sich im Hinblick auf den dort festgelegten Beginn für die Frist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG Folgendes:

1) Soweit eingangs genanntes BFH-Urt. Auswirkung auf Einspruchsverfahren bezüglich Antragsveranlagungen nach § 1 Abs. i. V. mit § 1a EStG hat, bittet die OFD diese vorerst ruhen zu lassen, bis bekannt ist, inwieweit es angewendet werden soll.