Durch den Übergang von der WZ 1993 zur WZ 2003 ergeben sich aus investitionszulagenrechtlicher Sicht insbesondere die nachstehenden wesentlichen Änderungen bei der Einordnung von Betrieben bzw. Betriebsstätten (vgl. Anhang 3 der WZ 2003):
Wirtschaftszweige, die nach der WZ 1993 investitionszulagenbegünstigt waren und nach der WZ 2003 (teilweise) nicht mehr investitionszulagenbegünstigt sind:
Wirtschaftszweig | Gewerbekennzahl (1993) | Gewerbekennzahl (2003) |
Assembling von Computern | 30.02.0 | 51.84.0/52.49.5 |
Betrieb von Sofortbild-Münzautomaten | 74.81.1 | 93.05.02 |
Wirtschaftszweige, die nach der WZ 1993 nicht investitionszulagenbegünstigt waren und nach der WZ 2003 (teilweise) investitionszulagenbegünstigt sind:
Wirtschaftszweig | Gewerbekennzahl (1993) | Gewerbekennzahl (2003) |
Herstellung von Torfkoks | 10.30.0 | 23.10.0 |
Herstellung von gebranntem und gesintertem Dolomit | 14.12.1 | 26.53.0 |
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