Die Überprüfung, ob und in welcher Höhe sozialversicherungsrechtliche Beitragspflichten für einen ArbG bestehen, erfolgt auf Grund der Bestimmung des §
Deshalb ist gem. FMS v. 10. 10. 1997 S 0131 die Rechtsauffassung zu vertreten, daß
LSt-Prüfberichte grundsätzlich auf Anforderung den Rentenversicherungsträgern zu übermitteln sind und dabei
abzutrennen sind, soweit vorhanden:
Feststellungen, die dem ArbG für die Zukunft die Erfüllung seiner lstl. Pflichten auferlegen, Feststellungen zur USt für Sachzuwendungen, Feststellungen zu Versorgungsbezügen ab dem 65. Lebensjahr.
Eine Übersendung von Bp-Berichten ist wegen der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses nicht möglich.
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