Durch Artikel 6 und 7 des Steuervergünstigungsabbaugesetzes (StVergAbG) wurden die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur Umsatzbesteuerung der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen umgesetzt. Die Änderungen sind zum 01.07.2003 in Kraft getreten.
Unter § 3 a Abs. 4 Nr. 14 UStG fallen nur solche Leistungen, die ausschließlich auf elektronischem Weg erbracht werden (sog. Online-Umsätze). Typisches Beispiel hierfür ist das entgeltliche Herunterladen (Download) von Software, Musik oder Bildern aus dem Internet. Online-Umsätze wurden in der Vergangenheit weitestgehend unter § 3 a Abs. 4 Nr. 5 UStG subsumiert.
Davon abzugrenzen sind sog. Offline-Umsätze. Unter Offline-Umsätzen versteht man die auf traditionellem Weg erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen, bei denen lediglich die Bestellung auf elektronischem Weg erfolgt (z.B. Bestellung eines Buchs oder einer Reise über das Internet).
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