OFD München - Verfügung vom 29.12.1998
S 0462, siehe auch Rz. 6/98

OFD München - Verfügung vom 29.12.1998 (S 0462, siehe auch Rz. 6/98) - DRsp Nr. 2008/83713

OFD München, Verfügung vom 29.12.1998 - Aktenzeichen S 0462, siehe auch Rz. 6/98

DRsp Nr. 2008/83713

§ 235 AO Verzinsung von hinterzogenen Steuern

1. Allgemeine Grundsätze/Gegenstand der Verzinsung

Hinterzogene Steuern sind nach § 235 AO zu verzinsen, um den durch die Steuerhinterziehung erlangten Zinsvorteil auszugleichen (BFH v. 27.9.1991, BStBl 1992 II S. 163).

Hinterziehungszinsen sind zu erheben für

  • hinterzogene Steuern (§ 370 Abs. 1 AO),

  • ungerechtfertigt erlangte Steuervorteile (§ 370 AO i. V. mit § 235 Abs. 2 Satz 1 AO), wie z. B. keine oder zu geringe Steuervorauszahlungen, zu Unrecht erlangte Steuervergütungen und -vergünstigungen, wie z. B. Steuerbefreiungen und -ermäßigungen,

  • ungerechtfertigt erlangte Geldleistungen, auf die die Vorschriften der AO über Steuervergütungen entsprechend anzuwenden sind, wie z. B. erschlichene Wohnungsbauprämien, AN-Sparzulagen.

Auf ungerechtfertigt erlangte InvZul und EigZul ist § 235 AO dagegen nicht anwendbar, da für sie nicht § 379 AO, sondern § 263 StGB (Betrug) maßgebend ist (s. OFD-Vfg. v. 28.7.1998 S 0700).