OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 08.07.2002
S 3812 a

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 08.07.2002 (S 3812 a) - DRsp Nr. 2008/84104

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 08.07.2002 - Aktenzeichen S 3812 a

DRsp Nr. 2008/84104

§ 13 ErbStG Entlastungen nach § 13 Abs. 2a bei einer Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern des Betriebsvermögens

Der BHF hat mit Urt. v. 20.3.2002 - II R 53/99 BStBl 2002 II S. 441 - entschieden, die Übertragung lediglich von Sonder-BV ohne den Mitunternehmeranteil, zu dem es gehört, stelle keinen Übergang von BV im Weg der vorweggenommenen Erbfolge i. S. des § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der bis 31.12.1995 anzuwendenden Fassung dar und sei daher nicht begünstigt. Die Entscheidung steht insoweit im Widerspruch zu den zu § 13 Abs. 2a ErbStG ergangenen Verwaltungsanweisungen (gleich lautende Ländererl. v. 29.11.1994, BStBl 1994 I S. 905, Tz. 1 Satz 4).

In Übereinstimmung mit den obersten FinBeh der anderen Länder bitten die OFDen, insoweit die Rechtsgrundsätze des BFH-Urt. v. 20.3.2002 - II R 53/99 - nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Der BFH hat im gleichen Urt. entschieden, dass die Erklärung über die Inanspruchnahme des BV-Freibetrages keine höchstpersönliche Erklärung ist und somit nach dem Tod des Schenkers durch seine Gesamtrechtsnachfolger abgegeben werden kann. Insoweit ist das BFH-Urt. anzuwenden. Der dazu im Widerspruch stehende R 58 Abs. 1 Satz 3 ErbStR wird im Rahmen der Überarbeitung de ErbStR angepasst.