OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 08.11.2000
S 2252 - 299/St 31

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 08.11.2000 (S 2252 - 299/St 31) - DRsp Nr. 2008/81520

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 08.11.2000 - Aktenzeichen S 2252 - 299/St 31

DRsp Nr. 2008/81520

§ 20 EStG Ertragsteuerliche Erfassung der Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattung gem. § 233 a AO; Billigkeitsregelung ; Sitzung der Abteilungsleiter (Steuer) vom 19. bis 20. September 2000

Aufgrund der Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG und der Änderung des § 10 Nr. 2 KStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. 1999 I S. 402) können Zinsen auf Steuernachforderungen gem. § 233 a AO mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Demgegenüber führen Zinsen auf Steuererstattungen gem. § 233 a AO beim Gläubiger zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder i.V.m. § 20 Abs. 3 EStG zu Einkünften anderer Art. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen führt regelmäßig nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit. Es handelt sich vielmehr um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die konsequent daran anknüpft, dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind. Die Regelung kann jedoch in Einzelfällen zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führen, wenn - auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer bezogen - sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein- und demselben Ereignis beruhen.