OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 15.12.2000
S 2171 b - 2/St 31

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 15.12.2000 (S 2171 b - 2/St 31) - DRsp Nr. 2008/81515

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 15.12.2000 - Aktenzeichen S 2171 b - 2/St 31

DRsp Nr. 2008/81515

§ 6 EStG Neuregelung der Teilwertabschreibung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ; Anwendung im Kreditgewerbe und der Versicherungswirtschaft

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder nimmt die OFD zur Anwendung des BMF-Schreibens vom 25.02.2000 (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Karte 4.1 ESt-Kartei) ergänzend wie folgt Stellung:

Anwendung der Ziffer II.4. des BMF-Schreibens zur Neuregelung der Teilwertabschreibung vom 25. Februar 2000 (BStBl. 2000 I S. 372) auf Wirtschaftsgüter der Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen

Die in den Teilziffern 23 ff. des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000 aufgestellten Grundsätze für Teilwertabschreibungen bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens gelten auch für Forderungen und Wertpapiere von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen, die gemäß § 340 e Abs. 1 HGB bzw. § 341 b Abs. 1 und 2 HGB nach den Vorschriften für das Umlaufvermögen zu bewerten sind.

Wertaufholungsrücklage allgemein

Klarstellend weise ich darauf hin, dass für Wirtschaftsgüter, die im Erstjahr der Anwendung der Neuregelung des § 6 Abs. 1 EStG angeschafft oder hergestellt werden, keine Wertaufholungsrücklage gebildet werden darf.

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