Es ist weder gesetzlich (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) noch durch das BMF-Schreiben v. 12.5.1997 BStBl I S.
Bei dem Vorlageverlangen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 5 AO). Es ist daher zu prüfen, ob die Aufforderung zur Vorlage des Fahrtenbuches verhältnismäßig, insbesondere erforderlich und zumutbar ist. Dementsprechend ist die Vorlage des Fahrtenbuches nur zu verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Eintragungen begründen und die Zweifel anders nicht auszuräumen sind. Die Vorlage kann jedoch in einem solchen Fall nicht mit dem Hinweis auf § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO verweigert werden. Diese Grundsätze gelten auch für Vorlageverlangen anlässlich einer Außenprüfung (vgl. AEAO Tz. 1 Satz 1 zu § 200 AO).
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