OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 25.09.2002
S 2225 - 36/St 31

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 25.09.2002 (S 2225 - 36/St 31) - DRsp Nr. 2008/81751

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 25.09.2002 - Aktenzeichen S 2225 - 36/St 31

DRsp Nr. 2008/81751

§ 10 d EStG; Verlustabzug nach § 10 d EStG in Erbfällen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16. Mai 2001 - I R 76/99 - (BStBl 2002 II S. 487) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust bei der Veranlagung des Erben für das Jahr des Erbfalles zu berücksichtigen ist.

Der Erbe kann die Verluste des Erblassers jedoch nur dann ausgleichen bzw. abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist [H 115 (Verlustabzug) EStH 2001]. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder gilt hierzu Folgendes: