OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 26.09.2002
S 2300 - 26/St 31

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 26.09.2002 (S 2300 - 26/St 31) - DRsp Nr. 2008/81783

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 26.09.2002 - Aktenzeichen S 2300 - 26/St 31

DRsp Nr. 2008/81783

§ 50 a EStG; Abzugsteuer bei künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen nach § 50 a Abs. 4 EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder gilt für die Anwendung der durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3794, BStBl 2002 I S. 4) in § 50 a Abs. 4 Satz 5 EStG eingefügten Regelung zum gestaffelten Steuerabzug bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen (Milderungsregelung) und zur Auswirkung der Regelung des § 13 b UStG auf die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 Satz 2 EStG Folgendes:

  • Die Milderungsregelung ist nur auf die unmittelbaren Einnahmen aus inländischen Darbietungen anzuwenden. Einnahmen aus der Verwertung von Darbietungen fallen nicht unter die Milderungsregelung. Sie unterliegen dem Steuerabzug in Höhe von 25 % (§ 50 a Abs. 4 Satz 4 EStG; für Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2002 zufließen, in Höhe von 20 %).