Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder gilt für die Anwendung der durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S.
Die Milderungsregelung ist nur auf die unmittelbaren Einnahmen aus inländischen Darbietungen anzuwenden. Einnahmen aus der Verwertung von Darbietungen fallen nicht unter die Milderungsregelung. Sie unterliegen dem Steuerabzug in Höhe von 25 % (§ 50 a Abs. 4 Satz 4 EStG; für Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2002 zufließen, in Höhe von 20 %).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|