Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem o.g. BMF-Schreiben zur „Anwendung des neuen Multisektoralen Regionalbeihiferahmens für große Investitionsvorhaben vom 13.02.2002” - ABl 2002 EG Nr. C 70 vom 19.03.2002, S. 8 - Stellung genommen. Dieser Beihilferahmen, der den
Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 16.12.1997 - ABl 1997 EG Nr. C 107 vom 07.04.1998, S. 7 - ersetzt, ist grds. ab dem 01.01.2004 anzuwenden.
In diesen sind auch Regelungen für die Stahlindustrie, die Kfz-Industrie, die Kunstfaserindustrie und den Schiffbau aufgenommen worden. Diesbezügliche Vorschriften ersetzen die sektorspezifischen Regelungen gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 InvZulG 1999 i.V.m. Anlage 1 zum InvZulG 1999 sowie § 7g Abs. 8 EStG (sog. „sensible Sektoren”).
Die Rahmenregelungen für die sensiblen Sektoren des Landwirtschafts-, des Verkehrs- sowie des Fischereisektors werden durch den neuen Beihilferahmen nicht berührt.
Der neue Beihilferahmen ist für die nachfolgend aufgeführten Wirtschaftszweige bereits vor dem 01.01.2004 anzuwenden:
• | Stahlindustrie: | Gültigkeit ab dem 24.07.2002 |
• | Kfz-Industrie: |
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|