OFD Münster - Verfügung vom 06.12.2004
S 7410 - 24 - St 11 - 32

OFD Münster - Verfügung vom 06.12.2004 (S 7410 - 24 - St 11 - 32) - DRsp Nr. 2008/88400

OFD Münster, Verfügung vom 06.12.2004 - Aktenzeichen S 7410 - 24 - St 11 - 32

DRsp Nr. 2008/88400

Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG auf den Verkauf zugekaufter Produkte in einem Hofladen

Der BFH hat mit Urteil vom 06.12.2001 - V R 43/01, BStBl 2002 II S. 701 entschieden, dass der Verkauf von Waren in einem sog. Hofladen nur dann der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegt, wenn es sich um selbsterzeugte sowie - in begrenztem Umfang - zugekaufte betriebstypische landwirtschaftliche Produkte handelt.

Werden jedoch ihrer Natur nach gewerbliche bzw. nicht betriebstypische landwirtschaftliche Produkte (sog. Handelsware) zugekauft, so unterliegen die Umsätze aus dem Verkauf dieser Produkte den allgemeinen Vorschriften des UStG.