OFD Münster - Verfügung vom 07.07.2000
S 2729 - 189 - St 13 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 07.07.2000 (S 2729 - 189 - St 13 - 31) - DRsp Nr. 2008/81861

OFD Münster, Verfügung vom 07.07.2000 - Aktenzeichen S 2729 - 189 - St 13 - 31

DRsp Nr. 2008/81861

§ 5 KStG Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Nachbarschafts- und Seniorenhilfevereine, Tauschringe und Zeitbörsen

In den letzten Jahren sind zunehmend Vereine in Erscheinung getreten, deren Mitglieder kleinere Dienstleistungen verschiedenster Art gegenüber anderen Vereinsmitgliedern erbringen (z.B. kleinere Reparaturen, Hausputz, Kochen, Babysitting, Nachhilfeunterricht, häusliche Pflege) und damit einen Tauschkreis zur bargeldlosen Verrechnung von Hilfeleistungen begründen.

Für die geleistete Arbeit erhält das Vereinsmitglied („aktives Mitglied”) eine Gutschrift auf einem von dem Verein für das aktive Mitglied geführten Konto, die sich in der Regel nicht nach dem materiellen Wert der erbrachten Dienstleistung, sondern nach der hierfür aufgewendeten Zeit bemisst (z.B. 2 Punkte pro Arbeitsstunde). Dem Hilfsdienste in Anspruch nehmenden Mitglied wird die gleiche Punktzahl von seinem „Zeitkonto” abgezogen. Weist das Zeitkonto kein Guthaben auf, hat das Mitglied einen Kostenbeitrag zur Deckung der anfallenden Kosten bei dem Verein und dem aktiven Mitglied zu entrichten.

Die Vereine treten meistens unter folgenden Bezeichnungen auf: LETS („Local Exchange Trading System”), Nachbarschaftshilfe, Seniorengenossenschaft, Seniorenhilfe, Talentemarkt, Tauschbörse, Tauschkreis, Tauschring, Zeitbörse, Zeittausch.