OFD Münster - Verfügung vom 07.08.2000
S 2729 - 172 - St 13 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 07.08.2000 (S 2729 - 172 - St 13 - 31) - DRsp Nr. 2008/81860

OFD Münster, Verfügung vom 07.08.2000 - Aktenzeichen S 2729 - 172 - St 13 - 31

DRsp Nr. 2008/81860

§ 5 KStG Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Forschungseinrichtungen des privaten Rechts; Anwendung des § 68 Nr. 9 AO

Nach § 68 Nr. 9 AO sind Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert, einschließlich ihrer Auftragsforschung als Zweckbetrieb anzusehen. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben mit BMF-Schreiben vom 22.09.1999 (BStBl 1999 I S. 944) zur Anwendung dieser Vorschrift Stellung genommen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bittet die OFD, zu weiteren Fällen bzw. zur Anwendung des § 68 Nr. 9 AO folgende Auffassung zu vertreten:

1. Zuordnung von Einnahmen und Überschüssen aus Zweckbetrieben wissenschaftlicher Art beim Finanzierungsschlüssel des § 68 Nr. 9 AO