Durch Vorlage eines Freistellungsauftrages kann bei Kapitalerträgen i. S. d § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG (u. a. Dividenden/Gewinnausschüttungen, Erträge aus Wandelanleihen etc.) nicht vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen werden. Der Schuldner der Kapitalerträge ist trotz des Freistellungsauftrages verpflichtet, den Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG), eine Kapitalertragsteueranmeldung elektronisch zu übermitteln (§ 45a Abs. 1 EStG) und die Kapitalertragsteuer ans Finanzamt abzuführen (§ 44 Abs. 1 Satz 5 EStG).
Anstelle der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug tritt im Falle eines erteilten Freistellungsauftrages das Erstattungsverfahren nach § 44b Abs. 6 Satz 4 EStG im Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldung, wenn die entsprechenden Wertpapiere durch ein Kreditinstitut verwahrt werden. Diese Erstattungsbeträge werden dabei der sog. Zahlstellen-Kapitalertragsteuer (Zeile 8 der Kapitalertragsteueranmeldung) zugeordnet.
Im Hinblick auf die regelmäßig im Mai ausgezahlten Genossenschaftsdividenden sind folgende Besonderheiten zu beachten:
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