Der Wert der Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang ist im Jahre 2000 als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu erfassen. Diese Rechtsauffassung wird vom FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 17.07.2002 (2 K 4068/01 E) nicht geteilt. Es sieht in den Bonusaktien lediglich eine Minderung der Anschaffungskosten für die im 2. Börsengang erworbenen Aktien. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Die Entscheidung, ob Revision eingelegt wird, wird in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder getroffen werden. Entscheidungen in einschlägigen Einspruchsverfahren sollten daher ab sofort zurückgestellt werden.
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