Nach § 17 S. 2 Nr. 2 KStG kann ein Organschaftsverhältnis zu einer Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH nur anerkannt werden, wenn eine Verlustübernahme entsprechend den Voraussetzungen des § 302 AktG vereinbart wird. Diese ausdrückliche Vereinbarung ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung ungeachtet dessen erforderlich, dass § 302 AktG im GmbH-Konzern analog auch ohne ausdrückliche Vereinbarung gelten soll. An dieser Rechtsauffassung hat der BFH in jüngster Vergangenheit mit Nachdruck festgehalten. Siehe hierzu die Urteile BFH vom 22.2.2006 - I R 73/05, BFH vom 22.2.2006 - I R/74/05, BFH vom 16.6.2005 -
Mithin muss der Gewinnabführungsvertrag (GAV) entsprechend R 66 Abs. 3 S. 2 und 3 KStR
entweder allgemein auf die Geltung sämtlicher Absätze des § 302 AktG verweisen (es reicht aus, wenn die Verpflichtung zur Verlustübernahme - ohne jegliche Einschränkung - „entsprechend den Regelungen des § 302 AktG” vereinbart wird)
oder
den Wortlaut der Vorschrift des § 302 AktG wörtlich übernehmen.
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