Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen des Bundes mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich des Beginns der Gewerbesteuerpflicht bei Inbetriebnahme von Biogasanlagen Folgendes:
Für Unternehmen, die in einem Kalenderjahr mit dem Bau einer Biogasanlage begonnen, die Anlage aber erst in folgenden Jahren fertiggestellt haben, gilt, dass eine Gewerbesteuerpflicht erst mit dem regelmäßigen Betrieb der Biogasanlage beginnt.
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