Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 ( BGBl. 2006 I S.
Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer ist nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen, mit Ausnahme der die Höchstbeträge nach § 37b Abs. 1 Satz 3 EStG übersteigenden Zuwendungen, auszuüben.
Dabei ist es zulässig, § 37b EStG für Zuwendungen an Dritte (Abs. 1) und an eigene Arbeitnehmer (Abs. 2) jeweils gesondert anzuwenden.
Das Wahlrecht wird durch die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung ausgeübt.
Die Entscheidung zur Anwendung des § 37b EStG kann nicht zurück genommen werden.
Besteuerungsgegenstand sind Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen und die nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sind. Verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, R 36 KStR) sind von der Pauschalierung nach § 37b EStG ausgenommen.
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