Mit Wirkung vom 01.01.2002 ist das II WoBauG aufgehoben worden und das
Das Land Nordrhein-Westfalen hat von dieser Ermächtigungsgrundlage nur für den Mietwohnungsbau Gebrauch gemacht. Die Bewilligungsbehörden werden demzufolge die Finanzämter nur noch von der Förderung des Neubaus von Miet- und Genossenschaftswohnungen im ersten Förderweg (II WoBauG) unter Verwendung des vorgeschriebenen Musters benachrichtigen.
Die Förderung von selbst genutzten Wohneigentum erfolgt bereits seit dem 01.01.2002 auf Grundlage des
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