§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG regelte bisher, dass der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen ist. Durch das
Außerdem ist sie für VZ vor 2005 anzuwenden, wenn der Antrag auf Veranlagung bis zum 28.12.2007 (= Tag der Verkündung des
Die Neuregelung gilt somit nicht für Fälle, in denen der Antrag auf Veranlagung für einen VZ vor 2005 erst nach dem 28.12.2007 beim Finanzamt eingeht (vgl. auch Bericht des Finanzausschusses zum
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